====== Einsetzung eines Ausschusses und Verfahren für die Annahme der Durchführungsvorschriften ====== **Artikel 163 (1) GMV** Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem „Ausschuss für Gebühren, Durchführungsvorschriften und das Verfahren der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)“, unterstützt. **Artikel 163 (2) GMV** Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/ 468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. ===== siehe auch ===== GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\ GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\