====== Beschwerdefähige Entscheidungen ======
**Artikel 58 (1) GMV**
Die Entscheidungen der Prüfer, der Widerspruchsabteiluen, der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung und der Nichtigkeitsabteilungen sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
**Artikel 58 (2) GMV**
Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endencheidung anfechtbar, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte Beschwerde zugelassen ist.
===== siehe auch =====
GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\
GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\