====== Beschwerdefähige Entscheidungen ====== **Artikel 58 (1) GMV** Die Entscheidungen der Prüfer, der Widerspruchsabteiluen, der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung und der Nichtigkeitsabteilungen sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. **Artikel 58 (2) GMV** Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endencheidung anfechtbar, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte Beschwerde zugelassen ist. ===== siehe auch ===== GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\ GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\