====== Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen ====== **Regel 53 GMDV** In Entscheidungen des Amtes können nur sprachliche Fehler, Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden. Sie werden von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten von der Dienststelle berichtigt, die die Entscheidung erlassen hat. ===== siehe auch ===== [[gemeinschaftsmarken]]