====== Beauftragung von Sachverständigen ====== **Regel 58 (1) GMDV** Das Amt entscheidet, in welcher Form das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen zu erstatten ist. **Regel 58 (2) GMDV** Der Auftrag an den Sachverständigen muß enthalten: a) die genaue Beschreibung des Auftrags; b) die Frist für die Erstattung des Gutachtens; c) die Namen der am Verfahren Beteiligten; d) einen Hinweis auf die Ansprüche, die er gemäß Regel 59 Absätze 2, 3 und 4 geltend machen kann. **Regel 58 (3) GMDV** Die Beteiligten erhalten eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens. **Regel 58 (4) GMDV** Die Beteiligten können den Sachverständigen wegen Unfähigkeit oder aus denselben Gründen ablehnen, die zur Ablehnung eines Prüfers oder Mitglieds einer Abteilung oder Beschwerdekammer gemäß Artikel 132 Absätze 1 und 3 der Verordnung berechtigen. Über die Ablehnung entscheidet die zuständige Dienststelle des Amtes. ===== siehe auch ===== [[gemeinschaftsmarken]]