====== Beauftragung von Sachverständigen ======
**Regel 58 (1) GMDV**
Das Amt entscheidet, in welcher Form das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen zu erstatten ist.
**Regel 58 (2) GMDV**
Der Auftrag an den Sachverständigen muß enthalten:
a) die genaue Beschreibung des Auftrags;
b) die Frist für die Erstattung des Gutachtens;
c) die Namen der am Verfahren Beteiligten;
d) einen Hinweis auf die Ansprüche, die er gemäß Regel 59 Absätze 2, 3 und 4 geltend machen kann.
**Regel 58 (3) GMDV**
Die Beteiligten erhalten eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens.
**Regel 58 (4) GMDV**
Die Beteiligten können den Sachverständigen wegen Unfähigkeit oder aus denselben Gründen ablehnen, die zur Ablehnung eines Prüfers oder Mitglieds einer Abteilung oder Beschwerdekammer gemäß Artikel 132 Absätze 1 und 3 der Verordnung berechtigen. Über die Ablehnung entscheidet die zuständige Dienststelle des Amtes.
===== siehe auch =====
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