====== Austausch von Veröffentlichungen ======
**Artikel 91 (1) GMV**
Das Amt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten übermitteln einander auf entsprechendes Ersuchen kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare ihrer Veröffentlichungen.
**Artikel 91 (2) GMV**
Das Amt kann Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen.
===== siehe auch =====
GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\
GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\