====== Austausch von Veröffentlichungen ====== **Artikel 91 (1) GMV** Das Amt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten übermitteln einander auf entsprechendes Ersuchen kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare ihrer Veröffentlichungen. **Artikel 91 (2) GMV** Das Amt kann Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen. ===== siehe auch ===== GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\ GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\