====== Gemeinschaftsmarken-Anmeldeverfahren ====== ==== Einreichung (Art. 25 I GM-VO) ==== * Beim HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) in Alicante, * Bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates. Diese muss die Anmeldung innerhalb von 2 Wochen an das HABM weiterreichen. Geht die Anmeldung später als zwei Monate nach Eingang beim Zentralamt beim Amt ein, so gilt sie als zu dem Datum eingereicht, an dem die Anmeldung beim Amt eingegangen ist (Prioritätsverschiebung) Beim nationalen Amt kann __nur__ die Anmeldung eingereicht werden. Jeder weitere Schriftverkehr ist direkt an das HABM zu richten. ==== Prüfung beim HABM (Art. 26 I GM-VO) ==== * Art. 26 GM-VO: Mindesterfordernisse wie in § 32 I MarkenG. * Art. 27 GM-VO: Anerkennung eines Anmeldetags: Mindesterfordernisse + Anmeldegebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung. Im deutschen Recht (§ 6 II PatKG) ist stattdessen als Folge verspäteter Gebührenzahlung die Rücknahmefiktion vorgesehen. * Art. 37 GM-VO: Prüfung der Voraussetzung der Inhaberschaft nach Art. 5 GM-VO. Durch VO (EG) 422/2004 wurde Art. 5 GM-VO gestrichen, und dafür Art. 36 I lit. b GM-VO angepasst. ==== Prioritätsrecht ==== Die Regelung des Art. 29 GM-VO entspricht sachlich der des § 34 MarkenG. Während im MarkenG die PVÜ-Bestimmungen vorausgesetzt werden, sind sie im Art. 29 GM-VO noch einmal zusätzlich wiedergegeben. Art. 30 GM-VO, Inanspruchnahme der Priorität: Nach Regel 6 I GM-DVVO beträgt die Frist für die Einreichung der Prioritätserklärung 3 Monate ab Anmeldetag. Die Ausstellungspriorität des Art. 33 GM-VO betrifft nur die internationalen Ausstellungen nach § PatG und nicht die weiteren Ausstellungen nach § 35 I Nr. 2 MarkenG. Die Ausstellungsprioritätsfrist beträgt 6 Monate ab dem erstmaligen Zurschaustellen. Sie kann nicht mit der Unionspriorität kumuliert werden. Die Priobeanspruchung auch einer nationalen Marke ist möglich, wobei als Besonderheit nach Art. 34 GM-VO die Priorität einer nationalen Hinterlegung unbefristet in Bezug auf den jeweiligen Mitgliedsstaat in Anspruch genommen werden kann. Als Wirkung des Zeitrangs definiert Art. 34 II, GM-VO, dass dem Inhaber auch bei späterem Untergang der nationalen Marke diesselben Rechte zustehen, die er bei Weiterbestehen der älteren Marke gehabt hätte. -> Das Prioritätsrecht gilt nur dort, wo das ältere nationale Recht bestand.