====== Amtsermittlungsgrundsatz ======
**Art. 74 (1) S. 1 GVO**
In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen.
Gemäß Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 haben die Prüfer des HABM und, auf Beschwerde, seine Beschwerdekammern von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln, um festzustellen, ob die angemeldete Marke unter eines der Eintragungshindernisse nach Art. 7 der Verordnung fällt. Infolgedessen können sich die zuständigen Stellen des HABM veranlasst sehen, ihre Entscheidungen auf Tatsachen zu stützen, die vom Anmelder nicht angeführt worden sind((EuGH, Urt. v. 19. April 2007 - C‑273/05 P - CELLTECH; m.V.a. Urteil Storck/HABM, Randnr. 50))
==== Einschränkung im Widerspruchsverfahren ====
Im Widerspruchsverfahren ergibt sich durch Artikel 74 (2) S. 2 GMV eine Einschränkung des sonst gültigen Amtsermittlungsgrundsatzes:
**Art. 74 (1) S. 2 GVO**
Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.
===== siehe auch =====
* [[Verfahrensvorschriften]]
* [[Verspätetes Vorbringen]]