====== Allgemeine Vorschriften über Zustellungen ====== **Regel 61 (1) GMDV** In den Verfahren vor dem Amt wird entweder das Originalschriftstück, eine vom Amt beglaubigte oder mit Dienstsiegel versehene Abschrift dieses Schriftstücks oder ein mit Dienstsiegel versehener Computerausdruck zugestellt. Abschriften von Schriftstücken, die von Beteiligten eingereicht werden, bedürfen keiner solchen Beglaubigung. **Regel 61 (2) GMDV** Die Zustellung erfolgt: a) durch die Post gemäß Regel 62; b) durch eigenhändige Übergabe gemäß Regel 63; c) durch Hinterlegung im Abholfach beim Amt gemäß Regel 64; d) durch Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel gemäß Regel 65; e) durch öffentliche Zustellung gemäß Regel 66. ===== siehe auch ===== [[gemeinschaftsmarken]]