====== Gleichbehandlungsgrundsatz ====== Der Gleichbehandlungsgrundsatz muss in Einklang gebracht werden mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns. Daraus folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung [-> [[Voreintragungen]]]zu erlangen.((EuGH, Beschluss vom 12. Februar 2009, C-39/08; m.V.a. Urteile vom 9. Oktober 1984, Witte/Parlament, 188/83, Slg. 1984, 3465, Randnr. 15, und vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14)) Somit kann sich ein Unternehmen vor der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats jedenfalls nicht zu seinen Gunsten auf eine Entscheidungspraxis dieser Behörde berufen, die den Anforderungen aus der Richtlinie 89/104 zuwiderliefe oder dazu führte, dass die Behörde eine rechtswidrige Entscheidung trifft.((EuGH, Beschluss vom 12. Februar 2009, C-39/08; vgl. auch BPatG, Entsch. v. 11. Januar 2007 - 25 W (pat) 9/05; m.V.a. BGH, GRUR 2006, 333, 337 f. - Porträtfoto Marlene Dietrich)) ===== siehe auch ===== * [[Voreintragungen]]