====== Geschäftsabzeichen ====== **§ 5 (2) S. 2 MarkenG** Der [[Besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens|besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs]] stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten. § 5 (2) S. 1 MarkenG -> [[Unternehmenskennzeichen]] \\ § 5 (2) S. 1, 1. Alt MarkenG -> [[Geschäftsname]] \\ § 5 (2) S. 1, 2. Alt MarkenG -> [[Firma]] \\ § 5 (2) S. 1, 3. Alt MarkenG -> [[Besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens]] \\ §§ 3 - 6 MarkenG -> [[Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) -> [[Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz]] \\