====== Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprueche ======
**§ 31 (1) MarkenV**
Über mehrere [[Widerspruch|Widersprüche]] desselben Widersprechenden soll, soweit sachdienlich, gemeinsam entschieden werden.
§ 43 (2) MarkenG -> [[Entscheidung über den Widerspruch]]
**§ 31 (2) MarkenV**
Auch in anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen kann über mehrere [[Widerspruch|Widersprüche]] gemeinsam entschieden werden.
Eine »gemeinsame« Entscheidung nach § 31 Abs. 2 MarkenV bedeutet, dass, auch soweit über mehrere Widersprüche (mehrerer Widersprechender) entschieden wird, lediglich eine einheitliche, die eine angegriffene Marke betreffende Entscheidung ergeht, ähnlich wie dies im Zivilprozess
nach einer Verfahrensverbindung gemäß § 147 ZPO der Fall ist.((BPatG, Beschluss vom 6. 2. 2007 – 32 W (pat) 210/04; m.V.a. vgl. RGZ 142, 255, 257; BFH NJW-RR 1996, 57))
Eine einheitliche Entscheidung aber kann und muss, um wirksam zu werden, an jeden Beteiligten nur einmal zugestellt werden. Das ist eine verfahrenslogisch zwingende Folge der gemeinsamen Entscheidung im Sinne von § 31 Abs. 2 MarkenV.((BPatG, Beschluss vom 6. 2. 2007 – 32 W (pat) 210/04))
===== siehe auch =====
§ 43 (2) MarkenG -> [[Entscheidung über den Widerspruch]] \\
§§ 29 - 32 MarkenV -> [[Widerspruchsverfahren]] \\
§§ 29 - 42 MarkenV (Teil 4) -> [[Einzelne Verfahren]] \\
MarkenV -> [[Markenverordnung]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]], [[Markenrecht]] \\