====== Gegenstand der Beschwerde ====== § 66 MarkenG -> [[Beschwerde]] ==== Erweiterung der Beschwerde ==== Die Erweiterung einer zunächst beschränkt eingelegten Beschwerde muss gegenüber dem Patentamt vorgenommen werden. Dies gilt auch, wenn die beschränkte Beschwerde bereits beim Patentgericht anhängig ist.((BPatG, Beschluss vom 6. 2. 2007 – 32 W (pat) 210/04)) ===== siehe auch ===== * [[Beschwerde]] (§ 66 MarkenG)