====== Gebühren für Amtshandlungen ====== § 134 (6) des [[Markengesetz|Markengesetzes]] (MarkenG) bestimmt die Erhebung von Gebühren für Kontrollmaßnahmen. **§ 134 (6) MarkenG** Für Amtshandlungen, die nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 zu Kontrollzwecken vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Die kostenpflichtigen Tatbestände werden durch das Landesrecht bestimmt. ===== siehe auch ===== § 134 MarkenG -> [[Überwachung]] \\ Regelt die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften für geographische Herkunftsangaben.