====== Gebräuchliche Wörter oder Wendungen ====== Einem Zeichen fehlt auch dann die [[Unterscheidungskraft]], wenn es ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache ist, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.((st. Rechtsprechung)) Dies liegt bei [[Werbeslogans|werbesloganartigen Wortfolgen]] nahe, wenn sie allgemein verwendet werden oder nur als Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art aufgefasst werden.((BGH, Beschl. vom 22. Januar 2009 - I ZB 34/08)) ((m.V.a. EuGH GRUR 2004, 1027 Tz. 38 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT)) ((BGH, Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720, 721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns)) ((Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, GRUR 2001, 735, 736 = WRP 2001, 692 - Test it)) ((Beschl. v. 28.2.2000 - I ZB 10/99, GRUR 2002, 816, 817 - Bonus II)) Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.((BGH, Beschl. v. 27. April 2006 - I ZB 96/05 - FUSSBALL WM 2006; vgl. BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten, m.w.N.)) Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ((BGH, GRUR 2016, 934 [juris Rn. 12] - OUI; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - I ZB 61/16, GRUR 2020, 411 [juris Rn. 11] = WRP 2020, 586 - #darferdas? II; jeweils m.w.N.)) ((BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - I ZB 28/23 - Kölner Dom)). Bei der Prüfung, ob das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft besteht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor abzustellen ((EuGH, GRUR 2019, 1194 [juris Rn. 24 und 33] - AS/DPMA [#darferdas?])) ((BGH, GRUR 2020, 411 [juris Rn. 13] - #darferdas? II)) ((BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - I ZB 28/23 - Kölner Dom)). Fasst der Verkehr das aus dem [[Markenrecht:Markenfähigkeit des Namens eines Bauwerks|Namen einer Sehenswürdigkeit]] - bestehend aus einer adjektivierten Ortsangabe und einer Bauwerksbezeichnung - gebildete Zeichen im Zusammenhang mit Waren, die als Reiseandenken oder -bedarf in Betracht kommen, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren auf, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ((Festhaltung BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZB 13/11, BGHZ 193, 21 - Neuschwanstein; Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 6. September 2018 - C-488/16, GRUR 2018, 1146 - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO [Neuschwanstein])). ((BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - I ZB 28/23 - Kölner Dom)) ===== siehe auch ===== * [[Unterscheidungskraft]]