====== Gebot der Rechtssicherheit ====== Das Gebot der Rechtssicherheit gebietet, dass der Umfang des Markenschutzes für Dritte und insbesondere Konkurrenten aus dem [[Waren- und Dienstleistungsverzeichnis]] klar und eindeutig hervorgehen muss.((EuGH GRUR 2012, 822 Rdnr. 46ff. – IP Translator)) -> [[Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses]] ===== siehe auch =====