====== Fremdsprachige beschreibende Angaben ====== § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht auch der Eintragung einer fremdsprachigen [[Beschreibende Angaben|warenbeschreibenden Angabe]] entgegen, wenn die beteiligten inländischen Verkehrskreise im Stande sind, die beschreibende Bedeutung der Angabe zu erkennen. Als beteiligte Verkehrskreise in diesem Sinne sind nicht stets die Verbraucher in ihrer Gesamtheit maßgeblich; vielmehr kann auch das Verständnis der insbesondere am Handel beteiligten Fachkreise allein ausschlaggebend sein.((BPatG, Beschl. v. 9. März 2007 - 24 W (pat) 110/05; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== * [[Beschreibende Angaben]] * [[Freihaltebedürfnis]]