====== Fremdsprachige Anmeldungen ====== **§ 15 (1) MarkenV** Anmeldungen, die in fremden Sprachen eingereicht werden, wird, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 [-> [[Inhalt der Anmeldung]]] des [[Markengesetz|Markengesetzes]] erfüllt sind, ein [[Anmeldetag]] nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes zuerkannt. **§ 15 (2) MarkenV** Innerhalb eines Monats ab Eingang der Anmeldung beim [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] ist eine deutsche Übersetzung des fremdsprachigen Inhalts der Anmeldung, insbesondere des [[Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen|Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen]], einzureichen. Die Übersetzung muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. **§ 15 (3) MarkenV** Die Übersetzung des [[Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen|Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen]] gilt als an dem nach § 33 Abs. 1 [-> [[Anmeldetag]]] des [[Markengesetz|Markengesetzes]] zuerkannten Anmeldetag zugegangen. Wird die Übersetzung nach Absatz 2 nicht innerhalb der dort genannten Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht. Wird die Übersetzung nach Ablauf dieser Frist, jedoch vor einer Feststellung nach Satz 2 eingereicht, so wird die Anmeldung weiterbehandelt. Betrifft die Übersetzung das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, so wird der Anmeldung der Tag des Eingangs der Übersetzung als Anmeldetag zuerkannt. **§ 15 (4) MarkenV** Die Prüfung der Anmeldung und alle weiteren Verfahren vor dem [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] finden auf der Grundlage der deutschen Übersetzung statt. ===== siehe auch ===== §§ 2 - 18 MarkenV -> [[Anmeldungen]] \\ §§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) -> [[Verfahren bis zur Eintragung]] \\ MarkenV -> [[Markenverordnung]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]], [[Markenrecht]] \\