====== Fremdbenutzung ====== **§ 26 (2) MarkenG** Die [[Benutzung der Marke]] mit Zustimmung des [[Inhaberschaft|Inhabers]] gilt als Benutzung durch den Inhaber. § 26 (1) MarkenG -> [[Rechtserhaltende Benutzung]] \\ § 26 (3) MarkenG -> [[Benutzung einer Marke in abweichender Form]] \\ § 26 (4) MarkenG -> [[Rechtserhaltende Benutzung durch Ausfuhr]] \\ § 26 (5) MarkenG -> [[Verlängerung der Benutzungsschonfrist für die Dauer eines Widerspruchsverfahrens]] \\ Für den Nachweis der Benutzung einer Marke muss nicht ausschließlich der Markeninhaber die Marke benutz haben. Es reicht gemäß § 26 (2) MarkenG aus, wenn ein Dritter die in redestehende Marke mit der Zustimmung des Markeninhabers benutzt hat. Maßgeblich ist im Rahmen des § 26 Abs. 2 MarkenG allein, dass der Dritte sich bewusst ist, eine fremde Marke zu benutzen.((BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 162/04 - AKZENTA; m.V.a. vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 26 Rdn. 78; Ingerl/Rohnke aaO § 26 Rdn. 86)) Davon kann bei einem wirksamen Lizenzvertrag regelmäßig ausgegangen werden. Dagegen ist es unerheblich, ob der Verkehr die Benutzungshandlungen dem Markeninhaber oder dem Zustimmungsempfänger i.S. des § 26 Abs. 2 MarkenG zutreffend zuordnen kann.((BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 162/04 - AKZENTA; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== §§ 20 - 26 MarkenG -> [[Schranken des Schutzes]] \\ §§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) -> [[Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\ [[Rechtserhaltende Benutzung]]