====== Freihaltebedürfnis an geographischen Herkunftsangaben ====== **§ 8 (2) Nr.2 MarkenG** Von der [[Eintragung]] ausgeschlossen sind [[Marken]], die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der __geographischen Herkunft__, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet die Eintragung von geografischen Herkunftsangaben nicht nur, wenn diese für die betroffenen Waren- oder Dienstleistungsgruppen bereits berühmt oder bekannt sind. Vielmehr sind auch geografische Bezeichnungen freizuhalten, für die vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, dass sie mit der betreffenden Waren- oder Dienstleistungsgruppe in Verbindung gebracht werden.((BPatG, Entsch. v. 28. Oktober 2008 - 33 W (pat) 105/06 - Vierlinden)) Grundsätzlich ist auch eine veraltete Ortsbezeichnung als nicht schutzfähig zu erachten, wenn sie noch lebendig geblieben ist und von einem Teil des Verkehrs als Ortshinweis aufgefasst wird.((BPatG, Entscheidung vom 21.01.2009 - 26 W (pat) 2/08 - CCCP)) Namentlich an der Freihaltung von Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren dienen können, besteht ein Allgemeininteresse, das insbesondere darauf beruht, dass diese Zeichen oder Angaben nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise, etwa dadurch beeinflussen können, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden.((BPatG, Entsch. v. 28. Oktober 2008 - 33 W (pat) 105/06 - Vierlinden; m.V.a EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee)) § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet die Eintragung von [[geographische Herkunftsangaben|geografischen Herkunftsangaben]] nicht nur, wenn diese für die betroffenen Waren- oder Dienstleistungsgruppen bereits berühmt oder bekannt sind. Vielmehr sind auch geografische Bezeichnungen freizuhalten, für die vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, dass sie mit der betreffenden Waren- oder Dienstleistungsgruppe in Verbindung gebracht werden.((BPatG, Entsch. v. 28. Oktober 2008 - 33 W (pat) 105/06 - Vierlinden; im Anschluss an EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee)) Bei Handelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Konsums, die auf eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung gerichtet sind, besteht ein Freihaltungsbedürfnis regelmäßig auch an den Namen weniger bekannter Ortschaften.((BPatG, Entsch. v. 28. Oktober 2008 - 33 W (pat) 105/06 - Vierlinden)) ==== Mittelbare geografischen Herkunftsangaben ==== Ein Freihaltebedürfnis kann auch unter dem Gesichtspunkt zu bejahen sein, dass nicht mehr geführte Hoheitszeichen bzw. Hoheitszeichen nicht mehr existierender Staaten als mittelbare geografische Herkunftsangaben (oder besondere Qualitätshinweise) in Betracht kommen.((BPatG, Entscheidung vom 21.01.2009 - 26 W (pat) 2/08 - CCCP)) Der Begriff der mittelbaren geografischen Herkunftsangabe bedeutet nicht, dass nur eine mittelbar beschreibende Angabe vorliegt, sondern dass der Verkehr aufgrund des Hoheitszeichens direkt und unmittelbar auf einen bestimmten Staat und damit auf eine geografische Herkunftsangabe schließt, also eine direkte Assoziation mit einem Staat bzw. Land herstellt.((BPatG, Entscheidung vom 21.01.2009 - 26 W (pat) 2/08 - CCCP)) ===== siehe auch ===== * [[Beschreibende Angaben]] * [[Geographische Herkunftsangaben]] Freihaltebeduerfnis an beschreibenden geographischen Herkunftsangaben