====== Formerfordernisse für die Wiedergabe einer Bildmarke ====== **§ 8 (3) MarkenV** Die Blattgröße der Wiedergabe darf das Format DIN A4 nicht überschreiten. Die für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2 x 17 Zentimeter und nicht kleiner als 8 x 8 Zentimeter sein. Das Blatt ist nur einseitig zu bedrucken. Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimeter einzuhalten. § 8 (1) MarkenV -> [[Grafische Wiedergabe der Bildmarke]] \\ § 8 (2) MarkenV -> [[Dauerhaftigkeit der Wiedergabe einer Bildmarke]] \\ § 8 (4) MarkenV -> [[Stellung der Marke]] \\ § 8 (5) MarkenV -> [[Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger]] \\ § 8 (6) MarkenV -> [[Beschreibung der Bildmarke]] ===== siehe auch ===== §§ 2 - 18 MarkenV -> [[Anmeldungen]] \\ §§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) -> [[Verfahren bis zur Eintragung]] \\ MarkenV -> [[Markenverordnung]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]], [[Markenrecht]] \\