====== Festlegungen zum quantitativen Verhältnis der Farben ====== Eine konturlose Farbkombinationsmarke ist nur dann gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG [[Graphische Darstellbarkeit einer Farbmarke|grafisch darstellbar]], wenn sie __Angaben zur systematischen Anordnung der Farben__ enthält.((EuGH, Urt. v. 24.6.2004 - C-49/02, Slg. 2004, I-6129 = GRUR 2004, 858 Tz 34 - Heidelberger Bauchemie; BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - I ZB 86/05 - Farbmarke gelb/grün II; unter Aufgabe von BGH, Beschl. v. 19.9.2001 - I ZB 3/99, GRUR 2002, 427 = WRP 2002, 450 - Farbmarke gelb/grün I)) Die bloße form- und konturlose Zusammenstellung zweier Farben oder die Nennung zweier Farben "in beliebiger Anordnung zueinander" reicht dafür nicht aus, weil eine solche Anmeldung nicht die nach Art. 2 MarkenRL erforderlichen Merkmale der Eindeutigkeit und Beständigkeit aufweist.((BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - I ZB 86/05 - Farbmarke gelb/grün II; EuGH GRUR 2004, 858 Tz 33 f. - Heidelberger Bauchemie)) Die graphische Darstellbarkeit einer konturlosen Farbzusammenstellung verlangt u.a. eine konkrete Festlegungen zum quantitativen Verhältnis der Farben zu einander.((BPatG, Entscheidung vom 07.07.2008 - 28 W (pat) 21/08)) Eine konturlose Farbkombination genügt auch bei eindeutiger und dauerhafter Beschreibung der beanspruchten Farben sowie bei festen Angaben zu den Mengenanteilen der beanspruchten Farben (z. B. 2/3 Orange, 1/3 Schwarz) weder den Anforderungen an die [[graphische Darstellbarkeit]] noch dem markenrechtlichen [[Bestimmtheitsgebot]], wenn die Markenbeschreibung weder die [[Festlegungen zur räumlichen Anordnung der beanspruchten Farben|konkrete Aufteilung der Farbanteile noch deren räumliche Anordnung zu einander festlegt]]. Denn eine solche Markenbeschreibung führt zu einer unbestimmten Zahl von konkreten Farbzusammenstellungen, die dem Markenschutz nicht zugänglich ist.((BPatG, Entscheidung vom 07.07.2008 - 28 W (pat) 21/08)) ===== siehe auch ===== * [[Graphische Darstellbarkeit einer Farbmarke]] * [[Festlegungen zur räumlichen Anordnung der beanspruchten Farben]]