====== Farbzusammenstellungen ====== **§ 3 (1) MarkenG** Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich [[Personennamen]], Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, [[Hörmarken|Hörzeichen]], [[Dreidimensionale Marken|dreidimensionale Gestaltungen]] einschließlich der [[Warenformmarken|Form einer Ware]] oder ihrer [[Verpackungsformmarke|Verpackung]] sowie sonstige Aufmachungen einschließlich [[Farben]] und __Farbzusammenstellungen__ geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu [[Herkunftsfunktion|unterscheiden]]. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sind [[Farben]] und [[konturlose Farbzusammenstellungen|Farbzusammenstellungen]] [-> [[Farbmarken]]] markenfähig im Sinne des Art. 2 MarkenRL, wenn sie als Zeichen wirken, sich [[Graphische Darstellbarkeit|graphisch darstellen]] lassen, und [[Unterscheidungskraft|unterscheidungsfähig]] sind im Sinne eines [[Herkunftsfunktion|betrieblichen Herkunftshinweises]].((BPatG, Entsch. v. 21. Mai 2008 - 29 W (pat) 33/08 - Farbmarke Gelb-Rot; m.V.a. vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 23 - Libertel; GRUR 2004, 858, Rn. 22 - Heidelberger Bauchemie)) Zum Wesen der konturlosen Mehrfarbenmarke gehört es, dass sie im Unterschied zu anderen Markenkategorien dem Markeninhaber sowohl für die optische Gestaltung des konkreten Erscheinungsbildes der Marke als auch für deren [[markenmäßige Benutzung]] gewisse Spielräume eröffnet. Anders als im Fall der Bildmarke ist die konturlose Farbmarke z. B. weder an eine bestimmte Ausdehnung in der Fläche noch an einen bestimmten Umriß gebunden. Und anders als im Fall der Aufmachungsfarbmarke ist ihre Verwendung z. B. für die Aufmachung der Ware selbst oder für deren Verpackung nur eine Option neben anderen und kein Element ihres kennzeichnenden Charakters i. S. v. § 26 Abs. 3 MarkenG.((BPatG, Entscheidung vom 07.07.2008 - 28 W (pat) 21/08)) Die konturunbestimmte Farbmarke ist - anders als die [[Warenformmarken|dreidimensionale Warenformmarke]], deren übliche Benutzungsform sich in der Verkörperung der Ware selbst erschöpft - in ihrer Verwendung nicht zwingend auf das Einfärben der Ware in den beanspruchten Farben beschränkt, sondern kann auch lediglich auf einzelnen Teilen der Ware aufgebracht werden. Die konkrete Verwendungsform und die Frage, ob es sich dabei um eine markenmäßige Benutzung handelt, sind aber nicht Gegenstand des Eintragungsverfahrens, sondern im Widerspruchs- bzw. Markenver-letzungsverfahren zu beurteilen [-> [[Verletzung einer Farbmarke]]].((BPatG, Entsch. v. 21. Mai 2008 - 29 W (pat) 33/08 - Farbmarke Gelb-Rot)) ==== Bestimmtheitsanforderungen ==== Diese Gestaltungsspielräume finden ihre notwendige Grenze im registerrechtlichen [[Bestimmtheitsgrundsatz]], wonach Markenschutz jeweils nur für eine bestimmte, konkrete Farbzusammenstellung gewährt werden kann.((BPatG, Entscheidung vom 07.07.2008 - 28 W (pat) 21/08)) Für die Marke kraft Verkehrsgeltung gilt das Gebot der Bestimmtheit. Bei einer als Marke kraft Verkehrsgeltung beanspruchten Farbkombination müssen die systematische Anordnung und das flächenmäßige Verhältnis der Farben klar und eindeutig bestimmt sein.((BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 195/06 - UHU)) Hinsichtlich abstrakter (konturloser) Mehrfarbmarken ergeben sich besondere Anforderungen an die [[graphische Darstellbarkeit einer Farbmarke|grafische Darstellbarkeit]]. ===== siehe auch ===== * [[Farbmarken]]