====== Farben ====== **§ 3 (1) MarkenG** Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich [[Personennamen]], Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, [[Hörmarken|Hörzeichen]], [[Dreidimensionale Marken|dreidimensionale Gestaltungen]] einschließlich der [[Warenformmarken|Form einer Ware]] oder ihrer [[Verpackungsformmarke|Verpackung]] sowie sonstige Aufmachungen einschließlich __Farben__ und [[Farbzusammenstellungen]] geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu [[Herkunftsfunktion|unterscheiden]]. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sind Farben und [[Farbzusammenstellungen]] [-> [[Farbmarken]]] markenfähig im Sinne des Art. 2 MarkenRL, wenn sie als Zeichen wirken, sich [[Graphische Darstellbarkeit|graphisch darstellen]] lassen, und [[Unterscheidungskraft|unterscheidungsfähig]] sind im Sinne eines [[Herkunftsfunktion|betrieblichen Herkunftshinweises]].((BPatG, Entsch. v. 21. Mai 2008 - 29 W (pat) 33/08 - Farbmarke Gelb-Rot; m.V.a. vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 23 - Libertel; GRUR 2004, 858, Rn. 22 - Heidelberger Bauchemie)) ===== siehe auch ===== * [[Farbmarken]]