====== Sittenwidrige Marken ====== Artikel 7 (1) f der [Verordnung über die Eintragung von Marken] legt fest, dass Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder guten Sitten verstoßen, von der Eintragung ausgeschlossen sind. **Artikel 7 (1) f** Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind von der Eintragung ausgeschlossen. ===== siehe auch ===== Artikel 7 (1) -> [[Eintragungshindernisse für Marken]] \\ Legt fest, welche Zeichen und Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, einschließlich solcher ohne Unterscheidungskraft oder solcher, die täuschend sind.