====== Erfordernisse der Anmeldung ======
**Artikel 26 (1) GMV**
Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke muss Folgendes enthalten:
a) einen Antrag auf Eintragung einer Gemeinschaftsmarke;
b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;
c) ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird;
d) eine Wiedergabe der Marke.
**Artikel 26 (2) GMV**
Für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke sind die Anmeldegebühr und gegebenenfalls eine oder mehrere Klassengebühren zu entrichten.
**Artikel 26 (3) GMV**
Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke muß den in der Durchführungsverordnung nach 162 Absatz 1, nactehend „Durchführungsverordnung“ genannt, vorgesehenen Erfordernissen entsprechen.
===== siehe auch =====
GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\
GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\