====== Anwendung der Eintragungshindernisse in der Union ====== Artikel 7 (2) der [Verordnung über die Eintragung von Marken] beschreibt die Anwendung der Eintragungshindernisse auch in Teilen der Union. **Artikel 7 (2)** Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen. ===== siehe auch ===== Artikel 7 -> [[Absolute Eintragungshindernisse]] \\ Regelt die absoluten Eintragungshindernisse, die eine Eintragung von Marken ausschließen.