====== Absolute Eintragungshindernisse ====== Artikel 7 der [Verordnung über die Eintragung von Marken] regelt die absoluten Eintragungshindernisse, die eine Eintragung von Marken ausschließen. Artikel 7 (1) -> [[Eintragungshindernisse für Marken]] \\ Legt fest, welche Zeichen und Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, einschließlich solcher ohne Unterscheidungskraft oder solcher, die täuschend sind. Artikel 7 (2) -> [[Anwendung der Eintragungshindernisse in der Union]] \\ Beschreibt die Anwendung der Eintragungshindernisse auch in Teilen der Union. Artikel 7 (3) -> [[Benutzungsmarken]] \\ Erklärt die Ausnahmen von den Eintragungshindernissen, wenn eine Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke ist lediglich auf ihre Gesamtwahrnehmung durch den angesprochenen Durchschnittsverbraucher abzustellen((siehe Urteil des Gerichtshofes vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-329/02 P SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH/HABM („SAT.2“) Slg. 2004, I-8317, Randnummer 35)). Um diesen zu erkennen, ist aber zuerst eine Betrachtung der einzelnen Elemente vorzunehmen, wobei jeweils auf das Verständnis in dem Sprachraum abzustellen ist, dessen Wortschatz die Bestandteile angehören.((HABM (Erste Beschwerdekammer), Entsch. v. 7. 11. 2006 - R 389/2006-1;)) Die verschiedenen in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Eintragungshindernisse sind im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt.((EuGH, Urt. v. 19. April 2007 - C‑273/05 P - CELLTECH; m.V.a. Urteil vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, Slg. 2005, I‑7975, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung)) ===== siehe auch ===== UMV -> [[Unionsmarkenverordnung]] \\