====== Erlöschen der Rechte aus einem Unternehmenskennzeichen ====== -> [[Entstehen der Rechte aus einem Unternehmenskennzeichen]] \\ -> [[Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts]] \\ Der Schutz des Unternehmenskennzeichens entfällt regelmäßig mit Aufgabe des hierdurch bezeichneten Betriebs. Einer Betriebsaufgabe steht eine wesentliche Änderung des Betriebs gleich, die dazu führt, dass der Verkehr den neuen Betrieb nicht mehr als Fortsetzung des alten ansieht.((BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 237/14 - mt-perfect; m.V.a vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1957 - I ZR 50/56, GRUR 1957, 550, 552 f. - Tabu II)) Ausnahmsweise geht der Schutz des Unternehmenskennzeichens nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und wenn die Absicht und die Möglichkeit gegeben sind, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, so dass die Stilllegung nach der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheint.((BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 93/12 - Baumann; m.V.a. vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - I ZR 38/95, BGHZ 136, 11, 21 f. - L'Orange; BGHZ 150, 82, 89 - Hotel Adlon; BGH, GRUR 2002, 972, 974 - FROMMIA; GRUR 2005, 871, 872 - Seicom)) Die Frage, ob eine nur vorübergehende Nutzungsunterbrechung vorliegt, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. Hierfür sind der Zeitraum, der Umfang und die Umstände der vorherigen Verwendung der Kennzeichnung sowie die Dauer und der Grund der Unterbrechung von Bedeutung((BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - I ZR 300/99, GRUR 2002, 972, 974 = WRP 2002, 1156 - FROMMIA)) sowie der Umstand, ob sich der Fortsetzungswille in entsprechenden Handlungen manifestiert hat oder aufgrund besonderer Umstände für den Verkehr nahelag((BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - I ZR 38/95, BGHZ 136, 11, 21 f. - L'Orange)).((BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 237/14 - mt-perfect)) Ein aufgrund Verkehrsgeltung entstandenes Unternehmenkennzeich ohne originäre Kennzeichnungskraft erlischt bei Verlust der Verkehrsgeltung. Eine Umfirmierung ist im Grundsatz gleichbedeutend mit der Einstellung des alten Geschäftsbetriebs gefolgt von der Aufnahme einer neuen Firma. -> die Priorität geht verloren Besteht jedoch der prägende Bestandteil des Unternehmenskennzeichens fort, so bleibt die Priorität bestehen.((im Umkehrschluss aus BGH GRUR 1973/661 ‘Metrix’3)) Die bloße Änderung der Rechtsform schadet der Priorität nicht.((BGH GRUR 1990/1042 ‘Datacolor’4)) Ist der neue Betrieb keine Fortsetzung des alten, so die Priorität des alten Betriebs unter und es entsteht eine neue Priorität.((BGH GRUR 1957/550 ‘Tabu II’5)) § 23 HGB: Es besteht ein Veräußerungsverbot für die Firma ohne ihr Handelsgeschäft. Darunter ist ein wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebs zu verstehen.((BGH GRUR 1973/363 ‘Baader’; BGH GRUR 1986/325 ‘Peters’)) Somit ist die bloße Übertragung des Unternehmenskennzeichens nichtig. Die Aufnahme des Betriebs unter dem ‘übertragenen’ Unternehmenskennzeichen lässt dieses neu entstehen. Die alte Priorität ist verloren. Werden Firmenbezeichnung und zugehöriges Unternehmen jedoch zusammen übertragen, bleibt die Priorität erhalten. Prinzipiell bedeutet jede Änderung oder Neuaufnahme einer Geschäftstätigkeit die Verlegung der Priorität des Unternehmenskennzeichens auf den beginn der jeweiligen Tätigkeit. Ausnahmen * Die Priorität des Unternehmenskennzeichens bleibt trotz Wechsel der Rechtsform des Unternehmens erhalten, wenn der Geschäftsbetrieb fortbesteht.((BGH GRUR 1990/1042 - "Datacolor")) * Bei Übertragung des Geschäftsbetriebs zusammen mit dem firmenrechtlichen Kennzeichen und Fortführung des Geschäftsbetriebs unter der übertragenen Kennzeichnung bleibt der Altersrang des Unternehmenskennzeichens erhalten.((BGH GRUR 1990/1042 - "Datacolor")) ===== siehe auch ===== § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG -> [[Unternehmenskennzeichen]] -> [[Entstehen der Rechte aus einem Unternehmenskennzeichen]]