======= Erfordernis des Nachholens der versäumten Handlung ====== **§ 91 (4) MarkenG** Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. ===== siehe auch ===== § 91 MarkenG -> [[Wiedereinsetzung]]