====== Entstehung des Markenschutzes durch notorische Bekanntheit ======
**§ 4 Nr. 3 MarkenG**
Der Markenschutz entsteht durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) __notorische Bekanntheit__ einer Marke.
§ 10 MarkenG -> [[Kollision mit einer notorisch bekannten Marken]] \\
§ 14 (2) Nr. 3 MarkenG -> [[Bekanntheitsschutz]] \\
Die notorisch bekannte Marke ist eine Marke i.S.d. Art. 6 bis PVÜ, das nach § 10 MarkenG Schutz im Inland genießt.
Ein Beispiel für eine notorisch bekannte Marke ist beispielsweise "Coca-Cola".
Der Schutz der notorischen Marke umfasst -- im Gegensatz zum Schutz nationaler Marken -- nur Waren, aber keine Dienstleistungen.
Für die Anerkennung der Notorität genügt eine Benutzung im Ausland.
Üblicherweise etwa 2/3 Bekanntheitsgrad erforderlich.
==== Notorische Marken als älteres Recht ====
**§ 10 (1) MarkenG **
Von der Eintragung ausgeschlossen ist eine Marke, wenn sie mit einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft __notorisch bekannten Marke__ mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 gegeben sind.
===== siehe auch =====
-> [[Notorisch bekannte Marken]]
-> [[Verkehrsdurchsetzung]] \\
-> [[Verkehrsgeltung]] \\