====== Entstehung des Markenschutzes durch notorische Bekanntheit ====== **§ 4 Nr. 3 MarkenG** Der Markenschutz entsteht durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) __notorische Bekanntheit__ einer Marke. § 10 MarkenG -> [[Kollision mit einer notorisch bekannten Marken]] \\ § 14 (2) Nr. 3 MarkenG -> [[Bekanntheitsschutz]] \\ Die notorisch bekannte Marke ist eine Marke i.S.d. Art. 6 bis PVÜ, das nach § 10 MarkenG Schutz im Inland genießt. Ein Beispiel für eine notorisch bekannte Marke ist beispielsweise "Coca-Cola". Der Schutz der notorischen Marke umfasst -- im Gegensatz zum Schutz nationaler Marken -- nur Waren, aber keine Dienstleistungen. Für die Anerkennung der Notorität genügt eine Benutzung im Ausland. Üblicherweise etwa 2/3 Bekanntheitsgrad erforderlich. ==== Notorische Marken als älteres Recht ==== **§ 10 (1) MarkenG ** Von der Eintragung ausgeschlossen ist eine Marke, wenn sie mit einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft __notorisch bekannten Marke__ mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 gegeben sind. ===== siehe auch ===== -> [[Notorisch bekannte Marken]] -> [[Verkehrsdurchsetzung]] \\ -> [[Verkehrsgeltung]] \\