====== Entstehung des Markenschutzes ====== **§ 4 MarkenG** Der Markenschutz entsteht - durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom [[Patentrecht:Patentamt]] geführte [[Patentrecht:Patentregister|Register]], - durch die [[Benutzungsmarke|Benutzung]] eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke [[Verkehrsgeltung]] erworben hat, oder - durch die im Sinne des Artikels [[http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_232_04/a6bis.html|6bis]] der [[:Pariser Verbandsübereinkunft]] zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) [[notorisch bekannte Marke|notorische Bekanntheit]] einer Marke. § 4 Nr. 1 MarkenG -> [[Eintragung eines Zeichens als Marke in das Register]] \\ § 4 Nr. 2 MarkenG -> [[Benutzungsmarke]] \\ § 4 Nr. 3 MarkenG -> [[Notorisch bekannte Marke]] \\ §§ 3 - 6 MarkenG -> [[Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang]] \\ Das Recht an einer Marke kann durch [[Eintragung der Marke|Eintragung]], durch [[Benutzungsmarke|Benutzung]] oder auch durch [[notorische Bekanntheit]] entstehen. ===== siehe auch ===== -> [[Markenschutz]] \\