====== Entscheidung ueber die Rechtsbeschwerde ======
**§ 89 (1) MarkenG**
Die Entscheidung über die [[Rechtsbeschwerde]] ergeht durch [[Beschluss|Beschluß]]. Die Entscheidung kann ohne [[mündliche Verhandlung]] getroffen werden.
**§ 89 (2) MarkenG**
Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen [[Beschluss|Beschluß]] getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete [[Beschwerdegründe|Rechtsbeschwerdegründe]] vorgebracht sind.
**§ 89 (3) MarkenG**
Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
**§ 89 (4) MarkenG**
Im Falle der Aufhebung des angefochtenen [[Beschluss|Beschlusses]] ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [[patentrecht:Patentgericht]] zurückzuverweisen. Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG geht zurück auf § 41x Abs. 1 PatG 1961, der im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Warenzeichengesetz nach dessen § 13 Abs. 5 Satz 2 entsprechend anwendbar war. Die Bestimmung ist
durch das 6. Überleitungsgesetz vom 23. März 1961 (BGBl. I, S. 274) aus praktischen Erwägungen eingeführt worden, weil der Bundesgerichtshof bei der Erteilung eines Schutzrechts häufig keine Sachentscheidung treffen könnte; zudem
diente die Vorschrift der Arbeitsentlastung des Bundesgerichtshofs.((BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - I ZB 52/15 - Sparkassen-Rot; m.V.a. die Begründung zum Entwurf eines 6. Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes BlPMZ 1961, 140, 158))
Von der Vorschrift sind aus Gründen der Prozessökonomie Ausnahmen zulässig.((BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - I ZB 52/15 - Sparkassen-Rot; m.V.a. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZB 26/05, GRUR 2008, 714 Rn. 46 = WRP 2008, 1092 - idw; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 54/07 Rn. 21, juris))
Danach besteht insbesondere nach rechtskräftiger Löschung der angegriffenen Marke kein Anlass, die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. In einem solchen Fall ist eine Sachentscheidung durch das Bundespatentgericht nicht mehr erforderlich.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 114/17 - Kaffeekapsel II))
===== siehe auch =====
§§ 83 - 90 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Bundesgerichtshof]] \\
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\