====== Entscheidung über die Klassifizierung ====== **§ 21 (1) MarkenV** Sind die Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung nicht zutreffend klassifiziert, so entscheidet das [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] über die [[Klassifizierung]]. § 3 (1) Nr. 3 MarkenV -> [[Inhalt der Anmeldung]] \\ § 32 (2) Nr. 3 MarkenG -> [[Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen]] **§ 21 (2) MarkenV** Das [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] legt als Leitklasse die Klasse der [[Klasseneinteilung]] fest, auf der der Schwerpunkt der Anmeldung liegt. Es ist insoweit an eine Angabe des Anmelders über die Leitklasse nicht gebunden. Das Deutsche Patent- und Markenamt berücksichtigt eine vom Anmelder angegebene Leitklasse bei der Gebührenzahlung. ===== siehe auch ===== §§ 19 - 22 MarkenV -> [[Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen]] \\ §§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) -> [[Verfahren bis zur Eintragung]] \\ MarkenV -> [[Markenverordnung]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]], [[Markenrecht]] \\