====== Entscheidung über den Widerspruch ====== **§ 43 (2) S. 1 MarkenG** Ergibt die Prüfung des [[Widerspruch|Widerspruchs]], daß die [[Marke]] für alle oder für einen Teil der [[Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen|Waren oder Dienstleistungen]], für die sie eingetragen ist, zu löschen ist, so wird die Eintragung ganz oder teilweise gelöscht. § 43 (2) S. 2 MarkenG -> [[Zurückweisung des Widerspruchs]] § 43 (1) MarkenG -> [[Nichtbenutzungseinrede]] \\ § 43 (2) MarkenG -> [[Entscheidung über den Widerspruch]] \\ § 43 (3) MarkenG -> [[Aussetzung des Widerspruchsverfahrens]] \\ § 43 (4) MarkenG -> [[Wirkung der Löschung im Widerspruchsverfahren]] \\ § 31 MarkenV -> [[Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche]] § 42 MarkenG -> [[Widerspruch]] ===== siehe auch =====