====== Einziehung der Beschlagnahme ====== **§ 147 (1) MarkenG** Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach § 146 Abs. 2 Satz 1 [-> [[Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten]]] widersprochen, ordnet die Zollbehörde die __Einziehung der beschlagnahmten Waren__ an. § 147 (2) MarkenG -> [[Widerspruch gegen die Beschlagnahme]] \\ § 147 (3), (4) MarkenG -> [[Aufhebung der Beschlagnahme]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 146 - 151 MarkenG -> [[Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr]] \\ §§ 143 - 151 MarkenG (Teil 8) -> [[Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\