====== Die Eintragungsbewilligungsklage ======= **§ 44 (1) MarkenG** Der [[Inhaberschaft|Inhaber der Marke]] kann im Wege der Klage gegen den Widersprechenden geltend machen, daß ihm trotz der [[Löschung der Eintragung]] nach § 43 [-> [[Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch]]] ein [[anspruch auf eintragung|Anspruch auf die Eintragung]] zusteht. § 44 (2) MarkenG -> [[Zeitpunkt der Eintragungsbewilligungsklage]] Die Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 MarkenG dient dazu, den Inhaber eines Widerspruchszeichens zur Bewilligung der Eintragung zu zwingen, wenn dem Kl. ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Eintragung gegen den Bekl. zusteht. ==== Kennzeichenrechtliche Gründe ==== * [[Verfall wegen Nichtbenutzung]] des Widerspruchszeichens; * Wenn das Widerspruchszeichens aufgrund [[Löschung wegen älterer Rechte|älterer Rechte]] löschungsreif ist; * wenn für das Zeichen neben der Widerspruchsmarke ein Recht auf Koexistenz besteht ([[Zwischenrechte]]); * Absolute Schutzhindernisse sind grundsätzlich kein Klagegrund. Ausnahme: [[Bösgläubige Markenanmeldung]] oder wenn der Kläger ein [[Zwischenrechte|Zwischenrecht]] geltend macht und ein Löschungsantrag nach § 50 MarkenG nicht mehr möglich ist. Das für das Eintragungsbewilligungsgesuch angerufende Gericht kann seine Entscheidung aussetzen, bis ein etwaiges patentamtliches Löschungsverfahren abgeschlossen ist. ==== Außerkennzeichenrechtliche Gründe ==== * Fehlende Sachlegitimation iSd § 28 I MarkenG; * Verwirkung (§ 21 MarkenG); * [[Rechtsmißbrauch]]; ===== siehe auch ===== § 44 (2) MarkenG -> [[Zeitpunkt der Eintragungsbewilligungsklage]] \\ §§ 32 - 44 MarkenG -> [[Eintragungsverfahren]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\ [[Zwischenrechte]]