====== Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken ====== **§ 99 (1) MarkenG** Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [-> [[Freihaltebedürfnis]]] können Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder der [[Dienstleistungen]] dienen können. ===== siehe auch ===== §§ 97 - 106 MarkenG (Teil 4) -> [[Kollektivmarken]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\