====== Einstweilige Verfügung zur Auskunftserteilung ====== § 19 (7) des [[Markengesetz|Markengesetzes]] (MarkenG) erlaubt die Anordnung der Auskunftserteilung im Wege der einstweiligen Verfügung bei offensichtlicher Rechtsverletzung. **§ 19 (7) MarkenG** In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. ===== siehe auch ===== § 19 MarkenG -> [[Auskunftsanspruch]] \\ Regelt den Auskunftsanspruch des Inhabers einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegenüber dem Verletzer und anderen Beteiligten in Fällen von Rechtsverletzungen.