====== Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung ====== § 131 (1) des [[Markengesetz|Markengesetzes]] (MarkenG) beschreibt das Verfahren für Einsprüche gegen die beabsichtigte Eintragung von geographischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen. **§ 131 (1) MarkenG** Einsprüche nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gegen die beabsichtigte Eintragung von geographischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen in das von der Europäischen Kommission geführte Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben sind beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europäischen Union nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 vorgenommen wird. § 131 (2) MarkenG -> [[Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr]] \\ Regelt die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr und schließt eine Wiedereinsetzung in die Frist aus. ===== siehe auch ===== MarkenG, Teil 7, Abschnitt 2 -> [[Markengesetz#Abschnitt 2: Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143|Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143]] \\ Behandelt den Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der EU-Verordnung Nr. 2024/1143.