====== Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung ====== **§ 131 (1) MarkenG** Einsprüche nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gegen die beabsichtigte Eintragung von geographischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geführte [[Markenregister|Register]] der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben sind beim [[Patentamt]] innerhalb von vier Monaten seit der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vorgenommen wird. **§ 131 (2) MarkenG** Die Zahlungsfrist für die [[Einspruchsgebühr]] richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des [[patentrecht:patentkostengesetz|Patentkostengesetzes]]. Eine [[Wiedereinsetzung]] in die Einspruchsfrist und in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist nicht gegeben. ===== siehe auch ===== §§ 130 - 136 MarkenG -> [[Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006]] \\ §§ 126 - 139 MarkenG (Teil 6) -> [[Geographische Herkunftsangaben]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\