====== Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses ====== § 19 (10) des [[Markengesetz|Markengesetzes]] (MarkenG) erläutert die Einschränkung des Grundrechts des Fernmeldegeheimnisses durch den Auskunftsanspruch. **§ 19 (10) MarkenG** Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. ===== siehe auch ===== § 19 MarkenG -> [[Auskunftsanspruch]] \\ Regelt den Auskunftsanspruch des Inhabers einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegenüber dem Verletzer und anderen Beteiligten in Fällen von Rechtsverletzungen.