====== Einreichung von Anträgen auf Eintragung geographischer Angaben ====== § 130 (1) des [[Markengesetz|Markengesetzes]] (MarkenG) regelt die Einreichung von Anträgen auf Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen beim Deutschen Patent- und Markenamt. **§ 130 (1) MarkenG** Anträge auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben, das von der Europäischen Kommission nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1143 [-> [[Markenrecht:EG:Geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Wein und Spirituosen]]] geführt wird, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. ===== siehe auch ===== § 130 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Patentamt, Einspruch gegen den Antrag]] \\ Verfahren zur Registrierung geographischer Herkunftsangaben werden vom DPMA durchgeführt, und Einsprüche können von jedermann erhoben werden. \\