====== Einholung von Stellungnahmen zu geographischen Angaben ====== § 130 (3) des [[Markengesetz|Markengesetzes]] (MarkenG) beschreibt die Einholung von Stellungnahmen durch das Deutsche Patent- und Markenamt zu geographischen Angaben. **§ 130 (3) MarkenG** Bei der Prüfung des Antrags holt das Deutsche Patent- und Markenamt die Stellungnahmen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, der zuständigen Fachministerien der betroffenen Länder, der interessierten öffentlichen Körperschaften sowie der interessierten Verbände und Organisationen der Wirtschaft ein. ===== siehe auch ===== § 130 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Patentamt, Einspruch gegen den Antrag]] \\ Verfahren zur Registrierung geographischer Herkunftsangaben werden vom DPMA durchgeführt, und Einsprüche können von jedermann erhoben werden. \\