====== Geografische Angaben ====== **Artikel 2 Verordnung lit. b (EWG) Nr. 510/2006** Im Sinne [[Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel|dieser Verordnung]] bedeutet "geografische Angabe" den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient, - das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und - bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung ergibt und - das in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde. Das "Ansehen" kann für sich genommen eine Eigenschaft des Erzeugnisses i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 510/2006 darstellen und insoweit auch die Antragsbefugnis eines Einzelantragstellers nach Art. 2 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 begründen. Das Ansehen des Erzeugnisses muss jedoch nachgewiesen sein.((BPatG, Entscheidung v. 14. Juli 2011 , 30 W (pat) 76/09 - Hiffenmark)) ==== Artikel 2 Verordnung lit. b (EWG) Nr. 2081/92 ==== Nach dem klaren Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 kann der Name eines bestimmten Ortes nur dann eine geographische Herkunftsangabe für ein Lebensmittel sein, wenn das Lebensmittel aus diesem Ort stammt. Dieses Erfordernis wird noch dadurch unterstrichen, dass eine geographische Angabe im Sinne dieser Vorschrift nur dann angenommen werden kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses mit seinem spezifischen geographischen Ursprung besteht.((BGH, Beschl. v. 15. September 2005 - I ZB 25/03 - Königsberger Marzipan - m.w.N.)) Eine sog. betriebsbezogene Herkunftsangabe (hier: "Königsberger Marzipan") kann nicht als geographische Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschützt werden. Der durch die Verordnung gewährte Schutz einer geographischen Angabe knüpft an die räumliche Zuordnung der Erzeugnisse zu dem so bezeichneten Gebiet an. Eine traditionell oder firmengeschichtlich begründete Verbundenheit andernorts herstellender Betriebe zu einem bestimmten Ort genügt deshalb nicht.((BGH, Beschl. v. 15. September 2005 - I ZB 25/03 - Königsberger Marzipan - m.w.N.)) Ob eine zur Eintragung als geographische Angabe i. S. d. Art. 2 Abs. 2 lit. b) der unter Nr. 1 zitierten Verordnung angemeldete Bezeichnung eine Gattungsbezeichnung ist, muss in erster Linie anhand der objektiven Erzeugungs- und Vermarktungssituation, den herrschenden Bezeichnungsgewohnheiten und der Verkehrsauffassung in Bezug auf das mit der Angabe bezeichnete Produkt geprüft werden.((BPatG, Entsch. v. 8. Dezember 2008, 30 W (pat) 22/06 - Münchner Weißwurst; im Anschluss an EuGH GRUR Int. 1999, 532 - Feta (I), GRUR 2006, 71 - Feta (II), GRUR 2008, 524 - Parmesan)) Den Ergebnissen von Meinungsumfragen kommt hierbei regelmäßig geringere Bedeutung zu. Besteht mangels eines relevanten Exports, Imports oder Verbrauchs des betreffenden Lebensmittels kein rechtserheblicher Bezug zu der Erzeugungs- und Vermarktungs-situation in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, sind die besagten Verhältnisse in analoger Weise auf die Situation innerhalb und außerhalb des im Eintragungsantrag spezifizierten geographischen Gebiets der Bundesrepublik Deutschland zu beziehen.((BPatG, Entsch. v. 8. Dezember 2008, 30 W (pat) 22/06 - Münchner Weißwurst)) ==== Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ==== Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags beim Deutschen Patent- und Markenamt galt und an dessen Stelle zunächst Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EG) 510/2006 getreten ist, der nunmehr durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der VO 1151/2012 abgelöst ist, muss die antragstellende Vereinigung eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefern, dass die Aufmachung in dem abgegrenzten geographischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren oder den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten. Dabei ist dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungs-verkehr, Rechnung zu tragen (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e VO 1151/2012, zuvor Art. 8 und Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur VO 510/2006). ==== Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ==== Nach Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 konnten die Mitgliedstaaten den einzelstaatlichen Schutz bis zu dem Zeitpunkt, zu dem über die Eintragung entschieden wurde, beibehalten.((BGH, Entsch. v. 3. April 2014 -I ZR 237/12; m.V.a. EuGH, GRUR 2011, 240 Rn. 63 f. Bavaria/Bayerischer Brauerbund II; BGH, Urteil vom 22. Septem-ber 2011 I ZR 69/04, GRUR 2012, 394 Rn. 37 = WRP 2012, 550 Bayerisches Bier II)) Auf den Zeitpunkt der Klageerhebung stellt die Bestimmung nicht ab. Es ist zudem nichts dafür ersichtlich, dass mit dem Schutz auf Unionsebene der zuvor bestehende nationale Schutz rückwirkend entfallen ist.((BGH, Entsch. v. 3. April 2014 -I ZR 237/12)) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Exklusivität des Schutzes nach den Verordnungen Nr. 2081/92 und 510/2006, wonach diese Verordnungen eine einheitliche und abschließende Schutzregelung für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben schaffen((vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 8. September 2009 C478/07, Slg. 2009, I7721 = GRUR 2010, 143 Rn. 114 bis 129 American Bud II)). Das betrifft nur ein Nebeneinander des nationalen und des unionsrechtlichen Schutzsystems((vgl. EuGH, GRUR 2010, 143 Rn. 114)). Vorliegend geht es um einen nationalen Schutz, solange der unionsrechtliche Schutz noch nicht besteht, also um ein Nacheinander des Schutzes, den Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ermöglicht((vgl. EuGH, GRUR 2011, 240 Rn. 63 f. Bavaria/Bayerischer Brauerbund II)).((BGH, Entsch. v. 3. April 2014 -I ZR 237/12)) ===== siehe auch ===== Verordnung EG Nr. 510/2006 -> [[Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel]]