====== Durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft ====== -> [[Verkehrsdurchsetzung]] Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 3 Abs. 3 Markenrichtlinie((Erste Richtlinie des Rates Nr. 89/104/EWG vom 21.12.1988)) - der im deutschen Recht, unbeschadet der sprachlich leicht abweichenden Fassung, § 8 Abs. 3 MarkenG entspricht - ist Voraussetzung für eine durch Benutzung erlangte [[Unterscheidungskraft]] (d. h. eine [[Verkehrsdurchsetzung]]), dass ein wesentlicher Teil des angesprochenen Verkehrs die Marke mit einem konkreten Marktteilnehmer und mit keinem anderen Unternehmen in Verbindung bringt.((BPatG, Entsch. v. 24. Januar 2007 - 32 W (pat) 134/04; m.V.a; EuGH, GRUR 2002, 804, 808, Nr. 65 - Philips)) ===== siehe auch ===== -> [[Unterscheidungskraft]]