====== Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung ====== **§ 154 (1) MarkenG** Ist vor dem 1. Januar 1995 an dem durch die Anmeldung oder [[Eintragung einer Marke]] begründeten Recht ein __dingliches Recht__ begründet worden oder war das durch die Anmeldung oder Eintragung begründete Recht Gegenstand von Maßnahmen der __Zwangsvollstreckung__, so können diese Rechte oder Maßnahmen nach § 29 Abs. 2 [-> [[Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren]]] in das [[Markenregister|Register]] eingetragen werden. § 154 (2) MarkenG -> [[Konkursverfahren]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 152 - 165 MarkenG (Teil 9) -> [[Übergangsvorschriften]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\