====== Dauerhaftigkeit der Wiedergabe einer Bildmarke ====== **§ 8 (2) MarkenV** Die [[Wiedergabe der Marke]] muss auf Papier dauerhaft dargestellt und in Farbtönen und Ausführung so beschaffen sein, dass sie die Bestandteile der Marke in allen Einzelheiten auch bei einer Verkleinerung auf ein Format von 8 Zentimetern Höhe und Breite in schwarz-weißer Wiedergabe deutlich erkennen lässt. Überklebungen, Durchstreichungen und mit nicht dauerhafter Farbe hergestellte Überdeckungen sind unzulässig. § 8 (1) MarkenV -> [[Grafische Wiedergabe der Bildmarke]] \\ § 8 (3) MarkenV -> [[Formerfordernisse für die Wiedergabe einer Bildmarke]] \\ § 8 (4) MarkenV -> [[Stellung der Marke]] \\ § 8 (5) MarkenV -> [[Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger]] \\ § 8 (6) MarkenV -> [[Beschreibung der Bildmarke]] ===== siehe auch ===== §§ 2 - 18 MarkenV -> [[Anmeldungen]] \\ §§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) -> [[Verfahren bis zur Eintragung]] \\ MarkenV -> [[Markenverordnung]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]], [[Markenrecht]] \\