====== Buchstabenkombination ====== Die Verbindung mehrerer Buchstaben kann grundsätzlich unterscheidungskräftig [-> [[Unterscheidungskraft]]] sein.((BPatG, Beschl. v. m 28. April 2022 - 28 W (pat) 536/20; m.V.a. BGH GRUR 2002, 261, 262 – AC; GRUR 2011, 831 Rdnr. 18 – BCC; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 8 Rdnr. 251)) Eine Ausnahme gilt dann, wenn zu der Buchstabenkombination ein weiterer beschreibender Zeichenbestandteil hinzutritt und der Verkehr bei der Wahrnehmung der Gesamtmarke die Buchstabenfolge lediglich als [[Abkürzung]] bzw. [[Akronym]] des vorangegangenen Worts erfasst und ihr deshalb ebenfalls nur eine beschreibende Bedeutung beimisst. Aufgrund der „Akzessorietät“ verliert die Buchstabenfolge ihre Schutzfähigkeit. Das gilt vor allem für Akronyme, die aus den Anfangsbuchstaben mehrerer beschreibender Angaben gebildet sind.((BPatG, Beschl. v. m 28. April 2022 - 28 W (pat) 536/20; m.V.a. EuGH GRUR 2012, 616 – Alfred Strigl/Deutsches Patent- und Markenamt und Securvita/öko-Invest [Multi Markets Fund MMF und NAI – Der Natur-Aktien-Index]; BPatG 25 W (pat) 532/18 – RZT Resilienz-Zirkel-Training)) Wie alle Ausnahmetatbestände ist auch diese Rechtskonstruktion nicht erweiternd auszulegen. Eine lediglich akzessorische Stellung einer beigefügten Buchstabenkombination kann nicht schematisch angenommen werden, sondern muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung festgestellt werden. Hierbei kommt es darauf an, ob sich der Charakter der Buchstabenfolge als bloßer Abkürzung der beschreibenden Angabe den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres aufdrängt, oder ob ihr auch eine eigene kennzeichnende Bedeutung beigemessen werden kann.((BPatG, Beschl. v. m 28. April 2022 - 28 W (pat) 536/20; m.V.a. EuGH GRUR 2016, 80 Rdnr. 31-34 – BGW/Scholz; BPatG 27 W (pat) 539/14 – ume; 25 W (pat) 41/17 – DZX DEUTSCHER ZWEITMARKTINDEX; 27 W (pat) 60/17 – wam; Ströbele, a. a. O., § 8 Rdnr. 236)) ===== siehe auch ===== -> [[Unterscheidungskraft]] \\