====== Branchennähe ====== Die Branchennähe ist ein Faktor bei der Beurteilung der [[Verwechslungsgefahr bei Unternehmenskennzeichen]]. Maßgeblich für die Bestimmung des sachlichen Geltungsbereichs ist der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit anhand der Verkehrsmeinung. Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der [[Verkehrsauffassung]] typisch für die Parteien sind.((vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 55/10 - METRO/ROLLER's Metro; auch BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1044 f. = WRP 1991, 83 - Datacolor; GroßKomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 369)) Anhaltspunkte für eine Branchennähe können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein.((BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 55/10 - METRO/ROLLER's Metro; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 55/10 - METRO/ROLLER's Metro; auch BGH GRUR 1990, 1042, 1044 - Datacolor; BGH GRUR 1997, 468, 470 - NetCom)) In die Beurteilung einzubeziehen sind naheliegende und nicht nur theoretische Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche der Parteien. Im Einzelfall können auch Überschneidungen in Randbereichen der Unternehmenstätigkeiten zu berücksichtigen sein.((BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 I ZR 10/09, GRUR 2011, 831 Rn. 23 = WRP 2011, 1174 BCC, mwN)) Andererseits ist es nicht notwendig, dass die vertriebenen Produkte den Begriff der [[Warenähnlichkeit]] im markenrechtlichen Sinne erfüllen. Erforderlich ist jedoch, dass sich die Parteien mit ihren Produkten auf dem Markt auch tatsächlich begegnen, d.h. jedenfalls eine Überschneidung der Kreise der Adressaten der jeweiligen Leistungen gegeben ist.((BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1045 = WRP 1991, 83 - Datacolor; Urt. v. 21.11.1996 - I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 470 = WRP 1997, 1093 - NetCom I; Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 185/99, Mitt. 2003, 71, 72 - NetCom II)) Im Einzelfall können auch Überschneidungen in Randbereichen der Unternehmenstätigkeiten zu berücksichtigen sein.((vgl. BGH GRUR 1990, 1042, 1045 - Datacolor; GroßKomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 369; Ingerl/Rohnke aaO § 15 Rdn. 54)) ==== Einschränkungen ==== * Eine Verwechslungsgefahr geschäftlicher Zeichen kann auch dann gegeben sein, wenn unter den Bezeichnungen Waren verschiedener Branchen vertrieben werden.((BGH GRUR 1959/484 - "Condux")) * Berücksichtigung zukünftiger Ausweitungsabsichten bei einem Handelsunternehmen mit großem Sortiment: Es kommt dabei nur auf solche Möglichkeiten der Sortimentsausweitung an, die nach den wirklichen Gegebenheiten des Einzelfalls nicht gänzlich fern liegen.((BGH GRUR 1984/471 - "Gabor/Caber"; ähnlich BGH GRUR 1993/404 - "Columbus")) ==== Ausweitungstendezen ==== In die Tätigkeitsbereiche der Parteien einzubeziehen sind aber auch naheliegende und nicht nur theoretische Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche.((BGH, Urt. v. 29. Juni 2006 - I ZR 110/03 - Ichthyol II; BGH, Urt. v. 29.10.1992 - I ZR 264/90, GRUR 1993, 404, 405 = WRP 1993, 175 - Columbus, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 120, 103)). Dies kann aber jedenfalls bei der Ab- bzw. Eingrenzung umfangreicher und weitgehend konturenloser Oberbegriffe nicht dazu führen, dass der Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung weiter reiche als derjenige der Marke eines Unternehmens für dieselben Produkte. Vielmehr seien mögliche Ausweitungstendenzen schon bei der Festlegung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren oder Dienstleistungen angemessen zu berücksichtigen.((vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 2006 - I ZR 110/03 - Ichthyol II)) ===== siehe auch ===== -> [[Verwechslungsgefahr bei Unternehmenskennzeichen]]