====== Bösgläubige Markenanmeldung als Nichtigkeitsgrund ====== § 50 Abs. 1 MarkenG -> [[Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse]] \\ § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG -> [[Bösgläubige Markenanmeldung]] bzw. i. S. v. §§ 107, 115, 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG i. V. m. Art. 5 MMA, 6 quinquies PVÜ Gemäß § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn die Marke bösgläubig angemeldet worden ist.((Derselbe Löschungsgrund war in der Vorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a.F. geregelt, die bis zum 1. Juni 2004 gegolten hat (vgl. Art. 2 Abs. 9 Nr. 5 i.V. mit Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts - Geschmacksmusterreformgesetz - vom 12. März 2004, BGBl. I 2004, 390). Das geltende Recht unterscheidet sich von der früheren Rechtslage lediglich dadurch, dass bei bösgläubigen Markenanmeldungen nunmehr bereits die Eintragung versagt werden kann (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drucks. 15/1075, S. 67 = BlPMZ 2004, 222, 253) )) Der Löschungsgrund der bösgläubigen Markenanmeldung soll Fälle erfassen, bei denen der Anmelder die Marke nur mit dem Ziel hat eintragen lassen, Unterlassungs- oder Geldersatzansprüche gegen Dritte durchzusetzen((BT-Drucks. 15/1075, S. 67)). Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders in diesem Sinne ist auszugehen, wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht als Marke, d.h. als Herkunftshinweis, benutzen, sondern die formale Rechtsstellung als Inhaber eines Kennzeichenrechts lediglich zum Zwecke der sittenwidrigen Behinderung Dritter einsetzen will.((BGH, Beschl. v. 27. April 2006 - I ZB 96/05 - FUSSBALL WM 2006; m.V.a. BGH, Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 - Classe E; Beschl. v. 30.10.2003 - I ZB 9/01, GRUR 2004, 510, 511 = WRP 2004, 766 - S100, m.w.N.)) Im Löschungsverfahren ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu beurteilen, ob nach der Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) bereits die Anmeldung bösgläubig war. Anders als im Anmeldeverfahren muss die Bösgläubigkeit der Anmeldung im Löschungsverfahren nicht ersichtlich (§ 37 Abs. 3 MarkenG), d.h. nicht ohne weiteres erkennbar sein.((BGH, Urteil v. 2. April 2009 - I ZB 9/06; m.V.a. Begründung des Regierungsentwurfs zum Geschmacksmusterreformgesetz, BT-Drucks. 15/1075, S. 67 = BlPMZ 2004, 222, 253; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 428)) ==== Kosten eines Löschungsverfahrens ==== Bei einem erfolgreichen Löschungsverfahren mit dem Gegenstand einer bösgläubigen Markenanmeldung werden in ständiger Rechtsprechung die Kosten des Verfahrens der Anmelderin auferlegt.((BpatG, Beschl. v. 2.3.2004, 24 W (pat) 36/02; BPatGE 36, 272, 274; 40, 229, 231 ff.; BPatG GRUR 2001, 744 – S100.)) ===== siehe auch ===== * [[Bösgläubige Markenanmeldung]]