====== Bindung des Verletzungsgerichts an die Eintragung ====== Das Verletzungsgericht ist an die Eintragung der Klagemarke gebunden.((BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12 - Gelbe Wörterbücher)) Bis zu einer rechtskräftigen Löschungsanordnung besteht die Schutzrechtslage und damit die Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Marke unverändert fort.((BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12 - Gelbe Wörterbücher; m.V.a. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 I ZR 169/05, GRUR 2008, 798 Rn. 14 = WRP 2008, 1202 POST I; Urteil vom 22. April 2010 I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103 Rn. 19 = WRP 2010, 1508 Pralinenform II)) Hinsichtlich absoluter Eintragungshindernisse ist das Verletzungsgericht grundsätzlich an die Eintragung gebunden. Die Bindung bezieht sich auf alle Eintragungsvoraussetzungen und Eintragungshindernisse, die im Eintragungsverfahren geprüft worden sind.((vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1999 - I ZR 136/97, GRUR 2000, 888, 889 = WRP 2000, 631 - MAG-LITE; Urt. v. 7.10.2004 - I ZR 91/02, GRUR 2005, 427, 428 = WRP 2005, 616 - Lila-Schokolade; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 416 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck)) Angesichts der Aufgabenverteilung zwischen den Eintragungsinstanzen und den Verletzungsgerichten ist nur den ersten die Zuständigkeit zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen zugewiesen. Dadurch wird eine doppelte Inanspruchnahme des DPMA und des BPatG einerseits und der ordentlichen Gerichte andererseits zur Überprüfung der Löschungstatbestände gem. §§ 50 I Nr. 3, 51 IV Nr. 2 MarkenG vermieden. Zudem werden die Aufstellung unterschiedlicher Maßstäbe bei der Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse durch die Eintragungsinstanzen und die Verletzungsgerichte und die Gefahr widersprechender Entscheidungen zu den tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen nach § 8 MarkenG bei derselben Marke ausgeschlossen((BGH, Urteil vom 28. 8. 2003 - I ZR 257/00 - Kinder m. w. N.)) Die Eintragung einer Marke als durchgesetztes Zeichen bedeutet nicht, dass der Marke im Verletzungsverfahren in jedem Fall zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft beizumessen ist. Der Verletzungsrichter hat den Grad der Kennzeichnungskraft im Verletzungsverfahren selbständig zu bestimmen. Durch die Beurteilung der Registerinstanzen im Eintragungsverfahren zum Vorliegen von Schutzhindernissen und zur Verkehrsdurchsetzung ist der Verletzungsrichter nicht präjudiziert. Die Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Marke hat nur zur Folge, dass er der Marke nicht jeglichen Schutz versagen darf.((BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12 - Gelbe Wörterbücher)) Allerdings wird bei Marken, die kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragen sind, regelmäßig von einer mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden können.((BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12 - Gelbe Wörterbücher; m.V.a. BGHZ 171, 89 Rn. 35 Pralinenform I)) Eine Kennzeichnungsschwäche kann für derartige Zeichen nur angenommen werden, wenn hierfür besondere tatsächliche Umstände vorliegen.((BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12 - Gelbe Wörterbücher; m.V.a. BGHZ 156, 112, 122 Kinder I; BGH, Urteil vom 2. April 2009 I ZR 78/06, GRUR 2009, 672 Rn. 26 = WRP 2009, 824 OSTSEE-POST)) Zu ermitteln ist die Kennzeichnungskraft hinsichtlich der Waren, für die die Marke als verkehrsdurchgesetzt eingetragen ist.((BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12 - Gelbe Wörterbücher; m.V.a. BGH, GRUR 2009, 484 Rn. 83 Metrobus)) Nach der Senatsrechtsprechung folgt aus der [[Bindung des Verletzungsgerichts an die Eintragung|Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Klagemarke]] nicht, dass eine mit der geschützten Klagemarke identische Bezeichnung oder Gestaltung in der konkreten Verletzungsform vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird.((BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05 - Pralinenform II; m.V.a. BGH GRUR 2005, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck; Bergmann, GRUR 2006, 793, 796)) Aus der Eintragung der Klagemarke nicht auf eine Funktion der beanstandeten Form als Herkunftshinweis geschlossen werden.((BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05 - Pralinenform II; m.V.a. BGHZ 171, 89 Tz. 24 - Pralinenform I)) ===== siehe auch ===== -> [[Markenverletzung]] \\ -> [[Aussetzung des Verletzungsverfahrens]] \\